Wo darf man Segway fahren?

Ein kurzes Vorwort:

Der Segway wurde im Jahr 2001 erfunden. Bei den ersten Modellen war die Stange noch fest verbaut und diente nicht dem Lenken (siehe: Wie steuert man einen Segway?), die Fahrtrichtung wurde mit einem Drehgriff geändert.

Im Jahr 2006 kam der Segway auf den Markt, der auch heute noch im Einsatz ist – mit der beweglichen Lenkstange. Dieser „Segway i2“ wurde im Jahr 2014 durch den „Segway i2 SE“ abgelöst, der grundlegend jedoch identisch funktioniert und dem i2 sehr ähnlich sieht, da viele Teile identisch sind.

Die gesetzliche Grundlage.

Fahrzeuge bis 6 km/h (also Schrittgeschwindkeit) gelten als Spielzeug. Alles, was mit eigenem Antrieb schneller fahren kann, ist ein Kraftfahrzeug. Dafür gibt es Regeln, vor allem für die Fahrzeuge selbst, aber auch, wo man mit ihnen fahren darf.

Obwohl Segways von der Leistung her eine europaweit einheitliche Zulassung haben müssten, wurde das von der EU-Kommission abgelehnt, weil er kein Straßenfahrzeug sei. Deshalb weichen die Regelungen in den einzelnen Ländern teils erheblich voneinander ab. Wir beziehen uns hier auf die Regelung in Deutschland, da das für unsere Touren in Leipzig relevant ist.

Nach anfänglichen Einzelzulassungen für die ersten nach Deutschland importierten Fahrzeuge gab es seit 2009 endlich eine bundesweit einheitliche Regelung. Diese hatte den sperrigen Namen „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“(kurz: Mobilitätshilfenverordnung – MobHV). Diese Verordnung war auf die Segways und vergleichbare selbstbalancierende Fahrzeuge zugeschnitten. Sie enthielt jedoch weniger Vorgaben zur notwendigen Sicherheit der Fahrzeuge, so dass auch nicht-redundante Stehroller zugelassen werden konnten, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen konnte.

Mit dem Aufkommen der neuen massenhaft verbreiteten „Kleinstroller“ brauchte es auch für diese eine einheitliche bundesweite Regelung. Dafür wurde auf Basis der MobHV eine neue Verordnung entwickelt – die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (kurz: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV). Segways sind nun seit Mitte 2019 keine „Mobilitätshilfen“ mehr, sondern „Elektrokleinstfahrzeuge“.

Mit der neuen Verordnung gibt es zwar nun mehr Vorgaben, was die Sicherheitsvoraussetzungen der Fahrzeuge betrifft – allerdings leider auch Regeln, die für uns nicht nachvollziehbar sind. Dazu gleich mehr.

Wo darf man fahren?

Mit Segways darf (bzw. muss) man auf Fahrradwegen fahren – bzw. auch Fahrradstreifen (die auf einer Straße markiert sind) oder Fahrradstraßen. Auch kombinierte Fuß-/Radwege sind erlaubt, hier haben Fußgänger aber absoluten Vorrang und die Geschwindkeit ist entsprechend anzupassen.

Einfach ausgedrückt: man muss dort fahren, wo ein blaues Schild mit einem weißen Fahrrad drauf ist. Wenn es das nicht gibt, „darf“ auf Straßen und in Spielstraßen gefahren werden. Ja, in der Verordnung steht tatsächlich „darf“, nicht „muss“ – warum auch immer.

Diese Auflistung ist abschließend, andere Flächen sind also nicht erlaubt.

Wo darf man NICHT fahren?

Da Segways Kraftfahrzeuge sind, haben sie nichts auf Fußwegen zu suchen. Ebensowenig in Fußgängerzonen. Achtung: Ein „Fahrrad frei“-Schild gilt nicht für Segways – und auch nicht für die ganzen Stehroller die es jetzt gibt! Die einzige Ausnahme: entgegen Einbahnstraßen, wenn es für Fahrräder erlaubt ist.

„Fahrrad verboten“-Schilder gelten aber dennoch!

Ebenfalls nicht eingefahren werden dort, wo ein „Einfahrt verboten“-Schild steht – und auch dort nicht, wo ein „Kraftfahrzeuge verboten“-Schild ist (während Fahrräder da weiter dürfen).

Wie finden wir die seit 2019 gültige Verordnung?

Mit unseren Stadtrundfahrten verfolgen wir ein öffentlichen Interesse, die Stadt Leipzig besonders eindrucksvoll zu zeigen. Die zahlreichen ausschließlich positiven Bewertungen unserer Gäste zeigen, dass uns das sehr gut gelingt und wir das auf eine Art und Weise umsetzen, die so nur selten zu finden ist.

Dazu stehen wir in engem Austausch mit den Behörden der Stadt, denn unsere Touren haben wir so geplant, dass sie für unsere Gäste besonders schön – aber auch besonders sicher – sind. Dabei fuhren wir an vielen Schildern vorbei, an denen wir es eigentlich nicht dürften. Für alle diese Schilder hatten wir die Genehmigung der Stadt erhalten, damit wir mit unseren Gästen unterwegs sein konnten, ohne „Knöllchen“ zu riskieren. Dazu fanden umfangreiche Abstimmungen statt, um die für alle Seiten bestmöglichen Lösungen zu finden.

Im Gegensatz zur MobHV, die bis Mitte 2019 galt, dürfen nun mit der neuen eKFV leider keine Genehmigungen mehr erteilt werden, zum Beispiel an „Kraftfahrzeuge verboten“-Schildern vorbei zu fahren. Das zwingt uns nun, auf engen kombinierten Fuß-/Radwegen neben der Hauptstraße zu fahren, statt wie bisher (mit Genehmigung) auf einer parallel führenden Straße, auf der nur ab und zu ein Bus unterwegs war, da alle anderen Kraftfahrzeuge verboten sind. 

Das einzige, was noch genehmigt werden darf, ist das Befahren einzelner Fußwege oder Fußgängerzonen. Wobei wir hier schon seit jeher die Vereinbarung mit der Stadt Leipzig hatten, dass wir das nur innerhalb der kleinen Innenstadt dürfen und auch nur dort, wo Fahrräder erlaubt sind – und zudem nur im Schritttempo.

Durch den neuen Radweg am Ring benötigen wir diese Genehmigung nun nicht mehr und kommen mit Euch noch besser ans Ziel.

Wir hatten gehofft, dass im Gegensatz zur MobHV nun auch endlich „Fahrrad frei“-Schilder gelten werden, wurden hier aber enttäuscht. Das führt mitunter zu idiotischen Situationen, für die es keine sinnvolle Lösung gibt. Zum Beispiel wenn eine Straße als Fahrradweg weitergeht, für KFZ (und damit auch Segways) das vorherige rechts abbiegen auf die stark befahrene Hauptstraße Pflicht ist. Oder wenn es nach links auf eine Fahrradstraße geht, Kraftfahrzeuge aber rechts abbiegen müssen („Fahrrad frei“ …). Oder wenn auf einem Sackgassenschild erkennbar ist, dass es als vermeintlicher kombinierter Fuß-/Radweg weitergeht und man dann am Ende doch irgendwann vor einem „Kraftfahrzeuge verboten“-Schild steht und nicht weiter darf (was man bei einem Schild mit kombiniertem oder getrennten Fuß-/Radweg aber dürfte).

Mit der Verordnung gibt es neu das Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“. Dieses Schild darf allerdings zum Beispiel nicht an „Durchfahrt verboten“-Schildern angebracht werden – sondern nach unserer Kenntnis ausschließlich an Fußwegen oder Fußgängerzonen.

Wir finden deshalb, dass man mit dieser Verordnung viele Möglichkeiten verschenkt und vieles unnötig noch komplizierter gemacht hat. Uns ärgert vor allem, dass das Bundesverkehrsministerium nun denjenigen die Möglichkeiten der Anpassung durch Schilder oder Einzelgenehmigungen verwehrt hat, die die Situation vor Ort am besten kennen: den regionalen Behörden. Da wurde extra das neue Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erfunden, aber es darf nicht dort eingesetzt werden, wo es sinnvoll ist (wenn zum Beispiel Straßen (ggf. provisorisch) für Kraftfahrzeuge gesperrt werden sollen).